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Seit dem 2. August 2026 gilt in der EU eine Kennzeichnungspflicht und über den Marktort betrifft sie auch Schweizer Firmen.

Kennzeichnen muss, wer täuschen könnte: Chatbots, täuschend echte Aufnahmen und Texte zu Fragen von öffentlichem Interesse. Für das gewöhnliche Mail gilt die Pflicht nicht. Wir ordnen ein, wann ein Schweizer Betrieb darunterfällt.

Am 2. August 2026 sind in der Europäischen Union die ersten Transparenzregeln für künstliche Intelligenz wirksam geworden. Seither bekommen wir zwei Fragen gestellt, die sich widersprechen. Die eine lautet, ob jetzt jedes Mail gekennzeichnet werden muss, das mit KI Hilfe entstanden ist. Die andere lautet, ob das Ganze nicht ohnehin egal sei, weil die Firma in der Schweiz sitzt. Beide Male ist die Antwort nein und dazwischen liegt der Teil, der tatsächlich Arbeit macht. Das ist unsere Lesart und keine Rechtsberatung. Wo eine Busse, ein konkreter Vertrag oder ein Streitfall im Raum steht, gehört eine juristische Einschätzung dazu.

Die Pflicht hängt nicht am Werkzeug, sondern an dem, was ein Mensch am Ende zu sehen bekommt.

Ausgangspunkt der Regeln ist nicht der Einsatz von KI, sondern die Täuschung. Massgeblich ist, ob eine Person, die das Ergebnis vor sich hat, erkennen kann, dass eine Maschine daran beteiligt war und ob diese Information für sie einen Unterschied macht. Wer mit einem Chatbot schreibt und ihn für einen Mitarbeiter hält, entscheidet anders, als wenn er es weiss. Wer ein Video sieht, in dem eine bekannte Person etwas sagt, das sie nie gesagt hat, urteilt anders, sobald darunter steht, dass die Aufnahme erzeugt wurde.

Damit ist auch klar, was die Regeln nicht sind: keine Bewilligungspflicht, keine Meldestelle, kein Register. Verlangt wird ein Hinweis an der richtigen Stelle. Der Hinweis selber ist in einer halben Stunde geschrieben. Die Arbeit steckt in der Frage, an welche Stellen im Betrieb er überhaupt gehört.

Gekennzeichnet gehören Chatbots, täuschend echte Aufnahmen und Texte zu Fragen von öffentlichem Interesse.

Drei Fälle sind in dieser ersten Stufe geregelt und sie decken das meiste ab, was ein KMU nach aussen zeigt:

  • Chatbots und Assistenten: Wer mit einem System schreibt oder spricht, muss wissen, dass kein Mensch antwortet. Der Hinweis gehört an den Anfang des Gesprächs und nicht in eine Fussnote der Website.
  • Täuschend echte Bilder, Tonaufnahmen und Videos: Erzeugtes Material, das eine reale Person oder ein reales Ereignis zeigt und dafür gehalten werden kann, wird als erzeugt ausgewiesen.
  • Veröffentlichte Texte zu Fragen von öffentlichem Interesse: Wer die Öffentlichkeit zu einem solchen Thema informiert und den Text von einer KI schreiben lässt, weist das aus, solange niemand den Inhalt redaktionell verantwortet.

Der dritte Punkt ist der, den Firmen am häufigsten zu breit lesen. Er zielt auf Beiträge zu öffentlichen Themen, nicht auf die Produktbeschreibung im Webshop und nicht auf den Fachbeitrag über das eigene Handwerk.

Für die gewöhnliche Büroarbeit ändert sich nichts.

Es gibt keine allgemeine Pflicht, jedes Mail, jede Offerte und jeden Entwurf zu markieren, der mit KI Hilfe entstanden ist. Wer einen Text mit einem Assistenten schreibt, ihn liest, korrigiert und mit seinem Namen verschickt, verantwortet ihn wie jeden anderen Text auch. Genau so steht es in den KI Richtlinien, die eine Geschäftsleitung im KMU aufstellen sollte und daran ändert die neue Stufe nichts.

Parallel dazu beginnen die Anbieter selber, erzeugten Text maschinenlesbar zu markieren: unsichtbar beim Lesen, ohne Angabe zur Person oder zur Firma, die ihn erzeugt hat. Das ist eine Antwort auf dieselbe Verordnung, ersetzt aber die eigene Kennzeichnung nicht. Wer betroffen ist, schreibt den Hinweis weiterhin selber hin.

Ein Schweizer Unternehmen fällt über den Marktort darunter, nicht über den Firmensitz.

Der Sitz in Zug oder in St. Gallen schützt nicht. Entscheidend ist, wo das Ergebnis ankommt. Sobald die Ausgabe eines KI Systems in der EU genutzt wird, greifen die Regeln, auch wenn der Betrieb ausschliesslich von der Schweiz aus arbeitet. In der Praxis sehen wir drei Konstellationen: ein Webshop, der nach Deutschland oder Österreich liefert und den Kundendienst über einen Chatbot führt, ein Betrieb, der Werbematerial für ein europäisches Publikum produziert und ein Softwareanbieter, dessen Produkt bei Kunden in der EU läuft und dort KI Funktionen zeigt.

Das ist derselbe Mechanismus, den viele Firmen aus dem Datenschutz kennen und er führt zur gleichen Konsequenz: Zwei Regelwerke gelten nebeneinander und keines ersetzt das andere. Für die Schweizer Seite gilt weiterhin das revDSG, das KI nicht beim Namen nennt, neue Technologien dagegen ausdrücklich, wie wir in revDSG und KI aufgeschrieben haben. Wer die Frage grundsätzlicher stellt, also wo Daten liegen und wessen Recht darauf zugreift, findet unsere Einordnung in Digitale Souveränität in der Schweiz.

Der Bussenrahmen ist so angesetzt, dass er auch grosse Anbieter trifft.

Für Verstösse gegen die Transparenzpflichten reicht der Rahmen bis 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Bei einem Schweizer KMU mit CHF 8 Millionen Umsatz wären das rechnerisch CHF 240'000, der absolute Rahmen liegt um ein Vielfaches darüber. Unsere Lesart dazu: Diese Zahlen sind für die grossen Anbieter geschrieben und ein Handwerksbetrieb mit einem nicht gekennzeichneten Chatbot steht nicht zuoberst auf der Liste einer Aufsichtsbehörde.

Nur ändert das wenig am Entscheid. Der Hinweis an einem Chatbot kostet eine halbe Stunde Arbeit. Wenn die Massnahme so günstig ist, muss die Frage, wie wahrscheinlich eine Busse wäre, gar nicht beantwortet werden. Teuer wird es an einer anderen Stelle: bei einem Kunden in der EU, der im Beschaffungsprozess danach fragt und keine Antwort bekommt.

Drei Fragen klären in einer Stunde, ob ein Betrieb betroffen ist.

Wir gehen das mit Kunden in dieser Reihenfolge durch. Wo im Unternehmen antwortet ein System anstelle eines Menschen, gegen aussen und ohne dass jemand mitliest? Welche dieser Ausgaben landen bei Personen in der EU? Und wer schaut auf veröffentlichte Inhalte, bevor sie hinausgehen, also wer trägt die redaktionelle Verantwortung dafür?

Die Antworten stehen selten an einem Ort, weil die Werkzeuge über Abteilungen verteilt sind und ein Teil davon nie bewilligt wurde. Wer bereits ein Verzeichnis der eingesetzten Software führt, hat die halbe Arbeit hinter sich; wie so eines entsteht und aktuell bleibt, steht in Ein Nutzungsverzeichnis ist in zwei Stunden gebaut.

Am Ende steht meistens eine kurze Liste: ein Chatbot, vielleicht ein paar erzeugte Bilder in der Werbung, sonst nichts. Genau das ist das Ergebnis, das wir erwarten. Die Regeln kommen in Stufen und die erste ist seit August in Kraft. Wer heute weiss, welche drei Stellen im eigenen Betrieb betroffen sind, muss bei der nächsten Stufe nicht wieder von vorne anfangen.

Warum nicht einfach die KI fragen

  1. Frag sie

    Wenn dir die KI sagt, dass seit dem 2. August 2026 Chatbots und erzeugte Aufnahmen in der EU gekennzeichnet werden müssen und dass der Marktort zählt, dann stimmt das und wir sind die Ersten, die das sagen.

  2. Was die KI nicht weiss

    An welchen Stellen in deinem Betrieb ein System nach aussen antwortet, welche dieser Ausgaben in der EU ankommen und wer die veröffentlichten Inhalte verantwortet. Dafür gibt es uns.

Weitere Beiträge zu #ki.

Wenn unklar ist, ob dein Betrieb unter die neuen Transparenzregeln fällt: Schick uns, wo bei dir ein System nach aussen antwortet und wohin ihr liefert. Du bekommst eine Einschätzung, was gekennzeichnet gehört und was nicht. Sie kostet nichts und verpflichtet dich zu nichts.